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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Miete
 
Die monatliche Miete ist nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Der Abrechnungsturnus sofern nicht anders vereinbart beträgt 3 Monate.
 
Gegenansprüche des Vermieters kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es aus Ansprüche aus diesem Mietvertrag beruht
 
 Kommt der Mieter mit Mietzahlungen in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei einem Verzug von mehr als 10 Kalendertagen ist der Vermieter nach erfolgloser Mahnung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen, ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.
 
Wir versenden Rechnungen an den Kunden per E-Mail im Portable Document Format (“PDF”).
 
§ 2 Mietdauer
 
Das Mietverhältnis beginnt mit Lieferung des Mietgegenstandes an den Mieter.
 
Der Vermieter stellt den Mietgegenstand mit Zubehör spätestens zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bereit.
 
Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel nicht mehr rügen.
 
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
 
Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mangel zu beseitigen. Bei Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des (zweimaligen) Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
 
Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, kann der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Dauer der Funktionsuntüchtigkeit verlangen, wenn er seine Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist.
 
§ 3 Preise
 
Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten, wie Zölle und Einfuhrabgaben (sofern anwendbar). Die zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
Im Falle wesentlicher Änderungen in unseren Herstellungs- bzw. Einkaufskonditionen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise nach schriftlicher Mitteilung anzupassen. Im Anschluss an eine solche Preisanpassung ist der Kunde berechtigt, seinen Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
 
§ 4 Urheber und Nutzungsrechte
 
Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Vermieter zu.
 
Der Vermieter räumt dem Mieter ein nichtausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie hier beschrieben, zu nutzen. Der Mieter ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden.
 
Der Mieter darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur für betriebsinterne Zwecke verwendet werden.
 
Der Mieter darf die Software an einen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters weitergeben. Auch alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Bearbeitung, die Umarbeitung sowie die sonstige Verbreitung der Software (Offline oder Online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
 
Der Vermieter kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und diese auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Vermieter nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Mieter die Originalsoftware und vorhandenen Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Vermieters wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.
 
Der Mieter ist auch bei ordentlicher Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragsparteien verpflichtet, die Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und die gespeicherten Programme zu löschen. In diesem Falle hat der Mieter auf Anforderung des Vermieters die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
 
§ 5 Pflichten des Mieters
 
Der Mieter trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen bevor er diese operativ einsetzt.
 
Der Mieter trifft angemessene Maßnahmen um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
 
§ 6 Sach- und Rechtsmängel
 
Der Vermieter verschafft dem Mieter die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Mieter zur Verfügung gestellten Hardware und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Mieters stammenden Gründen resultieren.
 
Für Software, die vom Mieter geändert worden ist, erbringt der Vermieter keine Gewährleistung, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
 
Der Vermieter erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nachlieferung bei Rechtsmängeln erfolgt, in dem der Vermieter dem Mieter eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Vermieter kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen.
 
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Mieter nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist von 5 Werktagen das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Mieter gegenüber dem Vermieter nur bei Vorsatz bzw. grob fahrlässigen Verhalten des Vermieters zu.
 
Bei Datenverlusten haftet der Vermieter nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Mieter entstanden wäre.
 
§ 7 Lieferung von Updates
 
Der Vermieter liefert an den Mieter kostenlose Updates lediglich bei gesetzlichen Veränderungen (Mehrwertsteuererhöhungen etc.)
 
Während der Erprobungsphase der Software in der Praxis, innerhalb einer Frist von 3 Monaten, sichert der Vermieter notwendige Änderungen an der Software kostenlos zu.
 
§ 8 Obhutspflicht
 
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.
 
Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
 
Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
 
Der Mieter kann, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einräumen, bzw. den Mietgegenstand untervermieten sofern dies mit dem Vermieter vereinbart wurde.
 
Wird der Mietgegenstand bei dem Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
 
Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand in Fahrzeugen nutzt ist er verpflichtet, diesen im Fahrzeug fachgerecht einbauen zu lassen.
 
§ 9 Haftung
 
Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der instandhaltungsarbeiten erfolgte jedoch durch den Vermieter.
 
Der Vermieter haftet nicht auf Schadensersatz wegen eines Mangels am Mietgegenstand oder wegen Verzuges bei der Beseitigung eines Mangels, wenn der Mangel von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder der Freiheit, die auf einer Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung bleibt unberührt.
 
Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.
 
§ 10 Untersuchungsrecht
 
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
 
§ 11 Gefahrtragung
 
lm Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
 
Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
 
§ 12 Rückgabe
 
Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem technisch einwandfreiem Zustand mit sämtlichen, ihm ebenfalls übergebenen Zubehör am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem technisch einwandfreiem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen technisch einwandfreien Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
 
Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen technisch einwandfreien Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Monat die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
 
Bei Rückgabe wird das Gerät vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Erstellung des Übergabeprotokolls keine Einigung, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden der industrie- und Handelskammer zu benennen. Der Sachverständige hat sodann den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend, der Sachverständige bestimmt auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.
 
Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstandenen Schaden zum Ersatz verpflichtet.
 
§ 13 Kündigung
 
Der Mietvertrag ist von beiden Vertragsparteien jeweils zum Monatsende kündbar, die Kündigung bedarf der Schriftform. Dem Vermieter steht das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu, wenn
 
a) der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zugeführt; b) der Mieter seine Pflichten nach § „Obhutspflicht“ trotz schriftlicher Abmahnung vernachlässigt.
 
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
 
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Information geheim zu halten.
 
§ 15 Sonstige Bestimmungen
 
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben schriftlich zu erfolgen. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
 
Erfüllungsort und ausschließlich Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann ist für beide Teile und sämtliche Ansprüche Berlin.
 
Berlin, den 04.09.2023